Neues vom Jobcenter

Krankenversicherung:

Einige Krankenkassen, z. B. die AOK,  stellen keine Mitgliedsbescheinigungen mehr für unsere Flüchtlinge aus, nachdem sie Ihren Anerkennungsbescheid vom BAMF erhalten haben, sondern nehmen neue Mitglieder erst nach ihrer Registrierung  beim Jobcenter auf.

In diesen Fällen wird jetzt beim ersten Termin im Jobcenter den Flüchtlingen ein Schreiben vorgelegt, in dem sie angeben sollen, bei welcher GKV sie sich versichern möchten. Diese Information leitet das Jobcenter dann an die Krankenkasse weiter, die sich dann mit dem Neumitglied wegen der Formalitäten in Verbindung setzt.

Die ärztliche Versorgung bleibt auch nach Anerkennung gesichert über einen Behandlungsschein des Saarpfalzkreises, auf dessen Rückseite vermerkt ist, dass die GKV die Leistungen nach vollzogener Anmeldung übernimmt.

Erstausstattung Wohnungen:

Wenn eine Wohnung kurzfristig gefunden wurde und angemietet wird, besteht die Gefahr, dass,  trotz Genehmigung des Umzugs durch das Jobcenter,  der Besichtigungstermin des Mitarbeiters des Jobcenters nicht rechtzeitig vor dem geplanten Einzug stattfinden kann.

Für solche Fälle möchte das Jobcenter in Zukunft anbieten, dass der jeweilige Pate nach vorheriger Absprache mit dem Jobcenter  in Zusammenarbeit mit dem Vermieter dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in)  schriftlich eine Einzelaufstellung übermittelt, wie das Haus oder die Wohnung ausgestattet ist  –  hängen beispielweise Lampen in einzelnen Zimmern, gibt es eine Einbauküche mit / ohne Geschirr,  sind Betten vorhanden etc., oder ist die Wohnung vielleicht sogar vollständig möbliert. Zusätzlich muss natürlich spätestens zu diesem Zeitpunkt  der formlose schriftliche Antrag auf Bewilligung einer Leistung nach SGB II § 24 zur Erstausstattung einer Wohnung gestellt werden.

Dann kann das Jobcenter in dringenden Fällen auch ohne Besichtigungstermin festlegen, welcher Betrag für die Wohnungserstausstattung bereitgestellt werden kann. Dieses  vereinfachte Verfahren muss aber unbedingt vorher abgesprochen werden und stellt einen Vertrauensvorschuss dar.   Allen muss dabei klar sein, dass dieses Entgegenkommen bei Missbrauch zukünftig nicht mehr gewährt wird.

Einen Erstausstattungsbetrag gibt es aber nur einmalig, also nicht mehr bei einem späteren Umzug.

Ausnahmen sind denkbar, wenn  die erste Wohnung vom Vermieter gekündigt wird, der nächste Umzug also deshalb vom Jobcenter als notwendig anerkannt wird  und die erste Wohnung beispielsweise mit einer vom Vermieter bereitgestellten Küche ausgestattet war. Zieht der  SGB II – Empfänger dann in eine Wohnung,  in der keine Küche steht, kann er für die Küchenmöbel  – und in diesem Beispiel auch nur dafür (!)  – noch einmal einen Erstausstattungsbetrag  beantragen.

Erstbedarf Kleidung:

Derzeit macht bei den arabisch sprechenden Flüchtlingen eine Email die Runde, jeder habe Anspruch auf einen Betrag von 375 Euro für Erstausstattung Bekleidung.

Diese Darstellung ist  nicht richtig.

In der Regel erhalten die Flüchtlinge bei Ankunft in Lebach eine Erstausstattung in Form von Sachleistungen (Kleidung). Solange sie anschließend noch Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, können Sie einen Antrag beim Amt für Grundsicherung in Homburg stellen, dort gibt es z.B. für Erwachsene 240,00 Euro in Form einer Überweisung auf das Bankkonto.

Sollte sich das geplante beschleunigte Asylverfahren durchsetzen, wird zukünftig über die  Anerkennung oder Ablehnung des Asylantrages bereits nach wenigen Tagen in Lebach entschieden und nur anerkannte Flüchtlinge sollen dann auf die Gemeinden verteilt werden.

Nach Anerkennung ist aber nicht mehr das Amt für Grundsicherung für die Flüchtlinge zuständig, es gilt auch nicht mehr das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern sofort das Sozialgesetzbuch II (SGB II) mit den höheren Leistungen.

In der Berechnung des zustehenden Leistungsbetrages nach SGB II sind aber bereits Mittel für Bekleidung enthalten, so dass nach Erhalt von Kleidung in Lebach in der Regel kein weiterer  Erstausstattungsbetrag mehr gezahlt wird.

Stattdessen wird auf Kleiderkammern oder Sozialkaufhäuser verwiesen, um sich günstige Kleidung zu beschaffen.

Ausnahmen kann es  geben z.B. nach Familienzusammenführungen, die nicht über Lebach laufen. Dies muss aber jeweils individuell beim Jobcenter beantragt und abgesprochen werden.

K.G. 18.07.2016

aktualisiert 14.09.2016