Auslandsreisen für Flüchtlinge

In letzter Zeit erhalten immer mehr Flüchtlinge nur noch subsidiären Schutz und damit keine Dokumente von der Ausländerbehörde, mit denen sie ins Ausland reisen können. Auf Nachfrage haben wir von der Ausländerbehörde folgende Informationen dazu bekommen:

  1. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung:

Auslandsreisen sind nicht gestattet, während der ersten drei Monate dürfen diese Flüchtlinge sogar das Saarland nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung verlassen.

  1. Flüchtlinge mit Duldungsstatus (abgelehnte Asylbewerber):

Auslandsreisen sind nicht gestattet, der Aufenthalt ist grundsätzlich auf den Bereich Deutschlands beschränkt.

  1. Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz:

Dieser Personenkreis kann allein mit dem elektronisch lesbaren Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde ausstellt, Deutschland nicht verlassen, da es sich nicht um ein Reisedokument handelt. Wer jedoch im Besitz eines gültigen Passes des Heimatlandes ist, kann diesen Pass für Auslandsreisen benutzen und damit auch wieder nach Deutschland einreisen in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel. Entsprechende Visabestimmungen sind zu beachten, der Aufenthaltstitel ist mitzuführen.                                                                Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland können aber entstehen, wenn eine Reise ins Heimatland durchgeführt wird und ein Vermerk im Reisepass über die erfolgte Ein- oder Ausreise eingetragen wird, denn daraus kann geschlossen werden kann, dass dort keine persönliche Verfolgung des Reisenden mehr besteht und somit die Gründe für eine Flucht entfallen sind, ein Schutzstatus in Deutschland also nicht mehr benötigt wird.

Sind keine gültigen Reisedokumente des Heimatlandes vorhanden, besteht die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen „Reiseausweis für Ausländer“ zu beantragen.

  1. anerkannte Flüchtlinge:

Sie erhalten neben ihrem Aufenthaltstitel auch einen Reisepass. Dieser berechtigt zu Reisen in fast alle Länder der Welt, ggf. aber nur in Verbindung mit einem Visum. Ausdrücklich untersagt sind Reisen in das Heimatland, da damit unterstellt wird, dass sie ja gar keinen Schutz in Deutschland mehr benötigen. Deshalb droht in solchen Fällen die Aberkennung des Flüchtlingsstatus.

  1. Besonderheiten für Schülerreisen

Für Klassenfahrten in einige Länder gibt es besondere Ausnahmemöglichkeiten, die es Schülern unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ermöglichen sollen, innerhalb des Klassenverbandes nicht von derartigen Reisen ausgeschlossen zu sein. Nähere Auskünfte darüber erteilt die Ausländerbehörde. Frühzeitige Nachfragen sind nötig!

K.G.  überarbeitet 17.3.2017