Beschneidung

Beschneidung männlicher Kinder

Nachdem im Frühjahr 2017 mehrere unserer muslimischen Neubürger freudig berichteten, dass ein „Beschneider“ nach Blieskastel gekommen sei, um an den männlichen Babys eine „Zirkumzision“ durchzuführen, um den religiösen Forderungen gerecht zu werden, hat sich der Vorstand unseres Vereins sowohl an das Bundesgesundheits- als auch an das Bundesjustizministerium gewandt, um gezielt nach der Bedeutung und Auslegung des          § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches zu fragen.

Hier zunächst der Gesetzestext:

BGB § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

An beide Ministerien wurden gezielt folgende vier Fragen gestellt:

  1. Was ist eine vergleichbare Befähigung, wie wird sie kontrolliert, gibt es einen Nachweis für die betreffende Person oder eine Liste der Befähigten?
  2. „Nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ beinhaltet nach Ansicht befragter Ärzte eine Narkose, da die Behandlung sehr schmerzhaft sei. Narkosen darf aber nur ein ausgebildeter Arzt durchführen, nur er hat in Deutschland Zugang zu den entsprechenden Narkosemitteln. Wie wird dies interpretiert?
  3. Ist in irgendeiner Form vorgesehen, dass nach der Beschneidung eine ärztliche Kontrolle stattfinden muss (Schäden durch eine Entzündung).
  4. Gibt es eine Broschüre in arabischer Sprache, die auf die Regeln hinweist?

Wir möchten Ihnen die Antworten der beiden Ministerien unkommentiert im Originalwortlaut zur eigenen Meinungsbildung zur Verfügung stellen:

Zunächst die Antwort aus dem Gesundheitsministerium:

vielen Dank für Ihre Email vom 30. März 2017, in der Sie verschiedene Fragen zur Beschneidung des männlichen Kindes gemäß § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellen.

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass für die Regelung innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig ist Die Voraussetzungen für eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes (Zirkumzision) sind seit dem 28. Dezember 2012 in § 1631d BGB wie folgt gesetzlich geregelt:

Eine Einwilligung der Sorgeberechtigten in den Eingriff muss vorliegen, wenn das männliche Kind nicht bereits selbst einsichts- und urteilsfähig ist.

Die Zirkumzision muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Sie darf auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl nicht gefährden.

Mit Urteil vom 30. August 2013 hat das OLG Hamm (Az. 3 UF 133/13) die Voraussetzungen noch weiter konkretisiert:

Die Zirkumzision muss mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise besprochen werden. Die Wünsche des Kindes sind bei der elterlichen Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen.

Die Sorgeberechtigten sind über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend durch die mit der Durchführung der Beschneidung beauftragte Person aufzuklären. Anderenfalls ist eine Einwilligung in den Eingriff unwirksam.

Dies vorausschickend, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

  1. Frage:

„Was ist eine vergleichbare Befähigung (nach § 1631d Absatz 2 BGB). wie wird sie kontrolliert, gibt es einen Nachweis für die betreffende Person oder eine Liste der Befähigten?“

Gemäß § 1631d Absatz 2 BGB dürfen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des männlichen Kindes auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen nach § 1631d Absatz 1 BGB durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Für den Bereich des Judentums sind dies die Mohalim, die besonders für die Vornahme von Beschneidungen ausgebildet sind und aufgrund der großen Zahl entsprechender Eingriffe regelmäßig über eine Expertise verfügen, die im Fall der Beschneidung Neugeborener sogar derjenigen approbierter Fachärzte handwerklich überlegen sein kann (Spickhoff, MedR, 2. Aufl. 2014, § 1631d Rn. 11).

Bei Muslimen gibt es keine vergleichbar organisierte Tätigkeit von Personen nach § 1631d Absatz 2 BGB. Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung zu § 1631d BGB an mehreren Stellen darauf, dass bei Beschneidungen in Deutschland, die Muslime aus religiösen Gründen vornehmen lassen, in der Regel keine traditionellen Beschneider, sondern durchweg Ärzte den Eingriff vornähmen (vgl. BT-Drs.17/11295 S. 9).

Eine Beschneidung nach § 1631d Absatz 2 BGB durch eine Person, die nicht Arzt ist, ist jedoch selbstverständlich auch im muslimischen Kontext möglich, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

Die Person muss eine besondere Ausbildung für die Beschneidung erfahren haben, d. h., dass die Person nicht nur unmittelbar eingriffsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringt, sondern auch über vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Hygiene, Desinfektion und Sterilität sowie über die Erstversorgung in akuten Zuständen und Notfällen verfügt (vgl. BT-Drs. 17/11295 S.19). Sie muss auch in der Lage sein, die erforderliche ordnungsgemäße und besonders umfassende Aufklärung der Sorgeberechtigten über den Eingriff zu leisten.

Die Person muss von einer Religionsgesellschaft (für die Beschneidung) vorgesehen sein. Eine Kontrolle oder einen Nachweis staatlicherseits verlangt der Gesetzgeber nicht. Es ist insbesondere keine behördliche Erlaubnis für die Durchführung des Eingriffs durch die Person erforderlich (BT -Drs.17/11295, S. 19). Der Verfahrensablauf obliegt damit den Religionsgesellschaften.

Für die Frage, welche Person/en in den von Ihnen geschilderten Fällen von der jeweiligen Religionsgesellschaft vorgesehen ist/sind, sollten Sie sich direkt an die jeweilige Religionsgesellschaft wenden. Da Sie schreiben, dass Sie überwiegend mit muslimischen Flüchtlingen arbeiten, ist vermutlich der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) oder der jeweils für Sie zuständige Landesverband der richtige Ansprechpartner in dieser Frage.

Kontaktmöglichkeiten hierzu finden Sie auf der Homepage des ZMD:                            http://zentralrat.de/2597_main.php

  1. Frage:

„Nach den Regeln der Kunst beinhaltet nach Ansicht der von uns befragten Ärzte auch eine Narkose, da die Behandlung sehr schmerzhaft sein soll. Narkose darf aber nur ein ausgebildeter Arzt durchführen, denn nur er hat in Deutschland legalen Zugang zu den entsprechenden Narkosemitteln. Wie wird dies interpretiert?“

Die Zirkumzision gemäß § 1631d BGB ist nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen. Das beinhaltet auch, dass der Eingriff möglichst schonend und mittels einer im Einzelfall angemessenen und wirkungsvollen Schmerzbehandlung durchgeführt wird    (BT-Drs, 17/11295, S. 17). Für die Schmerzbehandlung ist der medizinisch-anästhesiologische Facharztstandard anzulegen. Die Entscheidung, welche Schmerzbehandlung im Einzelfall anzuwenden ist, obliegt dem jeweiligen Behandelnden. Für die Zirkumzision werden verschiedene Schmerzbehandlungsmethoden genutzt.

  1. Frage:

„Ist in irgendeiner Form vorgesehen, dass nach einer Beschneidung eine ärztliche Kontrolle stattfinden muss, z.B. um Schäden durch eine Entzündung zu vermeiden?“

Eine obligatorische Kontrolle der Zirkumzision nach § 1631d Absatz 2 BGB durch einen approbierten Arzt ist grundsätzlich nicht vorgesehen Wenn jedoch Komplikationen im Zusammenhang mit der Zirkumzision oder im Nachgang zu einer Zirkumzision auftreten, ist, insbesondere bei einem daraus resultierenden Notfall, umgehend ärztliche Hilfe herbeizuholen. Wird dies unterlassen, so kann sich eine Person, die legal eine Zirkumzision nach § 1631d Absatz 2 BGB durchführt oder durchgeführt hat, entsprechend der jeweiligen Situation wegen unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung durch Unterlassen oder wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar machen.

  1. Frage:

„Gibt es eine Broschüre in arabischer Sprache, die auf die Gesamtproblematik hinweist?“

Weder das Bundesministerium für Gesundheit, noch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) geben zu diesem Themenkomplex eine Informationsbroschüre in arabischer Sprache heraus.

Bei allen weiteren Fragen zu diesem Thema sollten Sie sich – wie bereits erwähnt – primär an die für die von Ihnen geschilderten Fälle zuständige Religionsgesellschaft wenden, die Ihnen sicher genauere Informationen zu Ihren Fragen im Kontext des § 1631d Absatz 2 BGB geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bettina Godschalk

MinR´in, Referatsleiterin

Anmerkung Flüchtlingshilfe Blieskastel: Die BZgA schlägt zum Thema Sexualität allgemein jedoch eine interessante Seite zur Lektüre vor: Auf www.zanzu.de wird dieser Themenbereich in 13 verschiedenen Sprachen vermittelt, u.a. auch auf Arabisch.

Und hier die Antwort aus dem Justizministerium:

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Mai 2017, in der Sie um Informationen bezüglich der Beschneidung des männlichen Kindes gemäß § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bitten.

Ergänzend zu den Ihnen bereits vom Bundesministerium für Gesundheit übermittelten Informationen möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Hintergrund und Anlass der Einführung des § 1631d BGB war das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 (Az. 151 Ns 169/11, NJW 2012, 2128 ff.), in dem die Richter die Einwilligung der Sorgeberechtigten in eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung für rechtsunwirksam erklärten, weil die Beschneidung nicht dem Kindeswohl diene. Dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (BT-Drs. 17/10331) betont, dass jüdisches und muslimisches religiöses Leben in Deutschland weiterhin möglich sein müsse, und  die Bundesregierung aufgefordert, „unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“

Vor diesem Hintergrund war es Ziel der in § 1631d BGB enthaltenen Regelung, Rechtssicherheit für alle Betroffenen zu schaffen.

Nach § 1631d Absatz 1 Satz 1 BGB sind die Personensorgeberechtigten im Rahmen der Personensorge berechtigt, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.

Die Formulierung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ enthält bewusst einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser eröffnet den Beteiligten aber keinen willkürlichen Beurteilungsspielraum. Vielmehr sind unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich überprüfbar. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat sich an dem aktuellen Stand der Wissenschaft und des medizinischen Fortschritts zu orientieren und ermöglicht damit eine fachlich sachgerechte Behandlung des jeweiligen männlichen Kindes. Die Verwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs gewährleistet hier, dass die getroffene Regelung auch bei fortschreitendem medizinischem Erkenntnisstand anwendbar bleibt.

Zur Aufklärung der einwilligenden Sorgeberechtigten ist auszuführen:
Das Erfordernis der Aufklärung der einwilligenden Sorgeberechtigten ergibt sich nicht ausdrücklich aus § 1631d BGB. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30. August 2013 (Az. 3 UF 133/13) insoweit ausgeführt, dass es sich um eine ungeschriebene Tatbestands-voraussetzung handele. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung zur Einführung des § 1631d BGB davon ausgegangen, dass es der ausdrücklichen Normierung des Aufklärungs-erfordernisses nicht bedurfte, weil es sich bereits aus dem bei Erlass des § 1631d BGB geltenden Recht ergebe. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern: „Dem Erfordernis einer umfassenden Aufklärung der Eltern als Wirksamkeitsvoraussetzung für deren Einwilligung in eine Beschneidung des männlichen Kindes […] trägt bereits das geltende Recht Rechnung, ohne dass es insoweit zusätzlich einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Denn bereits nach geltender Rechtslage setzt die rechtfertigende Einwilligung in einen nicht medizinisch indizierten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zwingend eine ordnungsgemäße und besonders umfassende Aufklärung des Rechtsgutsinhabers bzw. seines gesetzlichen Vertreters voraus.“ (BT-Drs. 17/11295, S. 17). Sofern die Beschneidung des männlichen Kindes auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages erfolgt, ergibt sich der Umfang der Aufklärungspflichten aus § 630e BGB. Bezüglich der Aufklärung besteht für den Behandelnden eine Dokumentationspflicht, § 630f Absatz 2 BGB.

Zur Regelung des § 1631d Absatz 2 BGB heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Religiös motivierte Beschneidungen werden zum Teil auch von Personen durchgeführt, die von einer Religionsgesellschaft speziell dafür vorgesehen sind; diese führen nicht nur den medizinischen Eingriff der Beschneidung durch, sondern vollziehen dabei gerade auch die aus religiöser Sicht konstitutiven Begleithandlungen. Die Regelung in [1631d] Absatz 2 BGB soll diesen Personen ermöglichen, ihre Tätigkeit auch in Zukunft auszuüben. Sie trägt dem grundrechtlichen Schutz der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1, 2 GG) und der Freiheit der Religionsgesellschaften zur selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 WRV) Rechnung, bleibt jedoch angesichts der staatlichen Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) des Kindes auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beschränkt und zugleich auf Personen begrenzt, bei denen eine fachgerechte und möglichst schonende und risikofreie Durchführung der Beschneidung gesichert ist. […] Im Interesse des Gesundheitsschutzes sind – neben den nach Absatz 1 zu beachtenden Anforderungen – auch die weiteren, materiellen Voraussetzungen in Absatz 2 einzuhalten. Die Regelung in Absatz 2 gilt aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Kindeswohls nur für Personen, bei denen die Gewähr besteht, dass sie die von Absatz 1 vorausgesetzte Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst nach Ausbildung und persönlicher Befähigung tatsächlich beherrschen, so dass von dem Eingriff im Vergleich zur Vornahme durch eine Ärztin oder einen Arzt keine erhöhten gesundheitlichen Risiken ausgehen.
Daher gilt die Regelung nur für Personen, die eine besondere Ausbildung für die Vornahme von Beschneidungen absolviert haben. Nur durch eine entsprechende Ausbildung kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Fachkenntnisse erworben werden.
Überdies setzt Absatz 2 aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Hinblick auf die Durch-führung der Beschneidung eine dem Arzt vergleichbare Befähigung voraus. Dazu gehören neben den unmittelbar eingriffsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten auch vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Hygiene, Desinfektion und Sterilität sowie über die Erstversorgung in – seltenen, aber nicht auszuschließenden – akuten Zuständen und Notfällen.“ (BT-Drs. 17/11295, S.18 f.).

Eine obligatorische Kontrolle von gemäß § 1631d Absatz 2 BGB durchgeführten Beschnei-dungen durch einen Arzt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber nimmt hier vielmehr die Religionsgemeinschaften in die Pflicht und folgt damit dem Prinzip der Regulierung durch Selbstkontrolle.

Wegen Ihres Bedauerns des Fehlens einer Aufklärungsbroschüre auf arabischer Sprache darf ich Sie an die hierfür zuständige Stelle der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, deren Kontaktdaten Ihnen das BMG bereits mitteilte, verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ehrenreich

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat Bürgerkommunikation
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
K.G. update 2.8.2017