Wohnsitzauflage und weitere Einschränkungen für Flüchtlinge nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch das Integrationsgesetz Art.5 vom 5. August 2016 (Update 26.Oktober 2016)

Am 5. August wurde das Integrationsgesetz veröffentlicht, das für die Dauer von 3 Jahren nach Anerkennung erhebliche Einschränkungen für Flüchtlinge enthält, die ab dem 1. Januar 2016 den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzstatus erhalten haben.

Flüchtlinge, die vor diesem Datum anerkannt wurden, sind von diesen Verschärfungen nicht betroffen.

Eine ordentliche Zusammenfassung haben unsere Kollegen von der Flüchtlingshilfe Pünderich (Mosel) unter diesem Link veröffentlicht:

http://fluechtlingshilfe-puenderich.de/?p=303

Dieses Gesetz schafft zur Zeit viel Unruhe, weil es bezüglich der Wohnsitzauflage durch die Rückwirkung zum 1.1.2016 viel Verwirrung stiftet und besonders Nordrhein-Westfalen darauf besteht, Flüchtlinge, die schon vor dem 5.8.2016 umgezogen sind, wieder zurückzuschicken an ihren früheren Wohnort.

Der Gedanke hinter der Gesetzesänderung ist, eine bessere Integration zu ermöglichen, indem man „Ghettobildungen“ vermeidet. Damit glaubt der Gesetzgeber, dass die Flüchtlinge gezwungen sind, vor Ort Deutsch zu lernen, und nicht in Gegenden ziehen, in denen sie mit ihrer Heimatsprache bestens zurechtkommen. Gleichzeitig soll auf diesem Weg erreicht werden, dass es leichter wird, eine Arbeitsstelle zu finden als nach einem Umzug in eine Gegend mit jetzt schon überhöhter Arbeitslosenquote.

Im Gesetz  gibt es nur wenige Ausnahmen: Wer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden und einem Monatsbruttoverdienst von derzeit mindestens 712 Euro nachweist, darf umziehen, ebenso dürfen Eheleute zusammenziehen sowie minderjährige Kinder und ihre Eltern (gilt nicht für Onkel, Tanten und andere volljährige Verwandte!)

Für Angehörige, die durch Familiennachzug nach Deutschland kommen, gelten die gleichen Bestimmungen und Fristen wie für den Flüchtling, der zuerst nach Deutschland gekommen ist.

Inzwischen haben die meisten Bundesländer eingesehen, dass die rückwirkende Fristsetzung  zum 1. Januar 2016 ein Fehler war. Mehrheitlich hat man deshalb beschlossen, Familien, die bereits umgezogen waren, nicht zurückzuschicken, nur NRW hält an der gesetzlichen Regelung fest. Aber auch dort ist eine Härtefallprüfung vorgesehen, dass beispielsweise Familien mit Kindern, die bereits am neuen Wohnort eingeschult waren, nicht mehr unbedingt zurückgeschickt werden sollen.

Für das Saarland hat sich die Landesregierung für folgendes Verfahren entschieden:

Landesintern gibt es keine Rückwirkung, wie sie in § 12 a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist. Zusätzlich wird eine Übergangsfrist bis zum Anerkennungsdatum 30.9.2016 gewährt.

Wer bis einschließlich 30.9.2016 anerkannt wurde, der erhält eine Wohnsitzauflage für das gesamte Saarland und darf somit innerhalb des Saarlandes seinen Wohnsitz frei wählen. Bereits auferlegte Wohnsitzverpflichtungen auf einen bestimmten Ort für diesen Personenkreis sind zwar rechtsgültig, können aber auf Antrag von der Ausländerbehörde aufgehoben werden.

Für alle, die ab dem 1.10.2016 ihre Anerkennung erhalten oder erhalten haben, gilt allerdings eine ortsgebundene Wohnsitzauflage, also z.B. für „Blieskastel“, das schließt alle Ortsteile ein.

Ein Umzug in ein anderes Bundesland ist allerdings weiterhin für 3 Jahre ausgeschlossen für alle, die ab dem 1.1.2016 ihre Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz erhalten haben.

der Gesetzestext im Wortlaut …

K.G.       Stand 26. Oktober 2016, basierend auf einer Auskunft des Jobcenters