Führerschein

Grundsätzlich gilt:

Unsere Flüchtlinge kommen grundsätzlich aus s. g. „Drittstaaten“. Sie dürfen mit Ihrer Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland 6 Monate in Deutschland fahren. Hier gilt das Ersteinreisedatum nach Deutschland. Fahren Sie mit dieser Fahrerlaubnis weiter, begehen sie grundsätzlich eine Straftat!

Für Drittstaaten gilt die Regelung, dass für die Umschreibung eine theoretische und eine praktische Prüfung abgelegt werden muss. Es werden hier zwar keine Fahrstunden verlangt, dennoch kann man davon ausgehen, dass diese, um auf den deutschen Level zu kommen, zwingend erforderlich sind. Ggf. kann man, um Kosten zu sparen, auch einige Stunden auf dem Verkehrsübungsplatz machen. Außerdem stellt sich bzgl. der theoretischen Prüfung die Sprachproblematik. Die Prüfung kann beispielsweise in englisch oder französisch abgelegt werden, arabisch oder eritreisch sind aber nicht möglich! Alles in allem ist hier, mit Prüfungsgebühren, Erste-Hilfe-Kurs, Schulungsunterlagen, Dolmetscher etc., mit Kosten von weit über 1.000,-€ zu rechnen.

Ausführliche Informationen findet ihr im folgenden PDF:

Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis deutsch

und in Arabisch:

Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis arabisch