oder: wenn´s mal wieder etwas länger dauert…..
Seit Februar 2016 erstellt die Ausländerbehörde für anerkannte Flüchtlinge eine “Bescheinigung über den erlaubten Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG”.
Es ist eine sogenannte “Fiktionsbescheinigung” mit Passfoto, die besagt, dass der Flüchtling einen positiven Bescheid vom BAMF erhalten hat und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf.
Sie wird im Austausch gegen den bisherigen Ausweis über die Aufenthaltsgestattung ausgegeben.
Diese Bescheinigung überbrückt den Zeitraum bis zur Erstellung des elektronisch lesbaren Aufenthaltstitel / Reisepass.
Es ist ein DIN A 4 Blatt , das während des Zeitraumes bis zur Erstellung des Reisepasses den einzige Nachweis über den legalen Aufenthalt darstellt, somit sollten die Flüchtlinge dieses Blatt ständig mit sich führen!
Falls der Zeitraum der Gültigkeit dieser Fiktionsbescheinigung ausläuft, ohne dass der richtige Ausweis fertig ist, wird ein ähnlich aussehendes DIN A 4 Blatt ausgehändigt mit dem Titel “Vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel”. Diese Bescheinigung besagt zusätzlich, dass der Herstellungsauftrag für den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundedruckerei vorliegt.